Charta
von
Orgelbauer
Restaurator

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Laurent PLET

Orgelbauer

Version française.



1 — Vorsicht.

Die erste für eine Instandsetzung oder eine Restaurierung zu beachtende Regel besteht darin, so wenig wie möglich zu intervenieren. Das Ziel besteht nicht darin, ein Instrument zu erhalten, das den Aspekt eines neuen hat, sondern im Gegenteil die Spuren der Benutzung zu bewahren, sofern dies weder seinen Funktionsablauf noch seine Klangfülle verschlechtert. Beim Abbauen des Instruments müssen alle Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, die die Folgen der hygrometrischen Änderungen abschwächen. Teile dürfen weder systematisch noch aus reiner Vorsicht ausgewechselt werden.

Ich verpflichte mich, diese Vorsichtsregeln bei allen historischen Restaurierungsarbeiten anzuwenden, die mir dieses Jahr anvertraut werden.

2 — Umkehrbarkeit.

Jeder Einfriff in ein historisches Element muss umkehrbar sein. Das heißt, er muss sich jederzeit veränden lassen, um das Konzept in Richtung des festgelegten Zieles zu verbessern.
Die Erhaltung der abmontierten Teile sowie eine photographische Dokumentation sind unentbehrlich. Mann muss jedoch unbedingt versuchen, Originalteile in Funktion zu lassen.

Ich verplichte mich, jede Geste oder Aktion zu vermeiden, die nicht deutlich identifiziert oder durch einen anderen Orgelbauer rückgängig gemacht werden kann.

3 — Demut.

Jede Modernisierung eines ursprünglichen mechanischen oder akustischen Elements ist zu verbieten. Die Benutzung der Normen und derzeitige Techniken sind, für die Restaurierung eines alten Instrumentes zu eliminieren. Der Orgelbauer muss seine Arbeitsweise der des Autors anpassen. Dasselbe gilt auch für die Wahl der Materialien. Der Restaurator darf nicht behaupten, das alte Werk verbessern zu können - weder im Fall bestimmter mechanischer Fehler noch bei Fehlern der Klangfarbe - so lange diese die Orgel nicht unbrauchbar machen.

Ich verpflichte mich, nicht nach meinem eigenen Qualitätsbegriff in die zu reparierende Orgel einzugreifen, sondern die Eigenschaften dieses Instruments voll und ganz zu bewahren.

4 — Transparenz.

Die Teile, die vervollständigt oder wieder aufgebaut wurden, müssen für die folgenden Generationen identifizierbar sein. Sie müssen folglich diskret datiert und in der Restaurierungsakte aufgeführt werden. Wenn kein Modell existiert - weder im Instrument selber noch in einer anderen Orgel desselben Orgelbauers - gilt als Referenz eine Orgel, die aus derselben Epoche wie die zu reparierende Orgel stammt und deren Struktur der zu reparierenden so weit wie möglich entspricht.

Ich verpflichte mich, die Identifizierung oder die Datierung aller meiner am restaurierten Instrument geleisteten Beiträge zu ermöglichen.

5 — Wartung.

Ein altes Pfeifenwerk soll immer mit Vorsicht und so wenig wie möglich gestimmt werden. Das allgemeine Klangbild muss vom Orgelbauer, der die Wartung ausführt, punktuell überprfüft werden. Es darf nur dann vollständig erneuert werden, wenn sämtlicher Staub vom Pfeifenwerk entfernt ist.

Ich verpflichte mich, alle Eingriffe an einer historischen Orgel behutsam vorzunehmen, selbst wenn es sich um die einfachsten Vorgänge handelt.

Diese allgemeinen Vorschriften sollen jeden meiner Eingriffe an einer historischen Orgel bestimmen, unabhängig davon ob er sich auf das ganze oder nur auf einen Teil des Instruments bezieht. Ich verpflichte mich auf Ehre und Gewissen, nicht davon abzuweichen, weder dem Sinn noch dem Worte nach - selbst nicht auf Antrag eines dritten - und verspreche, nie von jemandem zu verlangen werde, solches zu tun.




Troyes, am 5 Januar 2015

Übersetzung: Andi Kübler





Laurent Plet.



Julien Bergeron



Jean-Louis Pfeiffer



Pierre-Adrien Plet.



Grazyna Pawlikowski



Jean-Claude Brion



Laurent Ekué



Valentin Simon



Pierre-Louis de Frescheville